Neue Quellensteuerberechnung 2021
Per 1.1.2021 tritt die neue Berechnung der Quellensteuer in Kraft. Erfahren Sie die wichtigsten Neuerungen und welche Vorbereitungen zu treffen sind.
Die Neuerungen zur Quellensteuer sind im Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgehalten und treten gemäss Bundesgesetzt über die Revision der Quellensteuer per 1. Januar 2021 in Kraft. Einerseits soll die Quellensteuerberechnung damit fairer und genauer werden, andererseits lautet die Zielsetzung, die Berechnung im Monats- und Jahresmodell zwischen den Kantonen zu harmonisieren.
SelectLine wird die neuen Anforderungen auf Ende Jahr mit der Version 20.3 in die Lohn-Software implementieren.
Neue Berechnungsbasis bei Teilzeitmitarbeitern und Stundenlöhnern
Mit der neuen Version stellt SelectLine die neu benötigten Felder im Personalstamm zur Verfügung. Diese Zusatzinformationen werden vor allem bei Teilzeitmitarbeitern sowie Angestellten im Stundenlohn zwingend benötigt, um den Quellensteuerabzug zu berechnen.
Es müssen Angaben zur Beschäftigungsart (Haupt- oder Nebenerwerb) erfasst werden und bei Angestellten im Stundenlohn muss zudem angegeben werden, ob diese regelmässig oder unregelmässig arbeiten. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens müssen sämtliche Bruttoerwerbseinkünfte und Ersatzeinkünfte bekannt sein. Denn je nach Kenntnisstand über Gesamtbeschäftigungsgrad und Einkünfte des Mitarbeiters variiert die Berechnung der Quellensteuer. Ist z.B. Pensum und Lohn der zweiten Arbeitsstelle nicht bekannt, wird neu der bekannte Bruttolohn auf 100% aufgerechnet und dies als Basis für den Quellensteuerabzug herangezogen. Somit lohnt es sich für die Mitarbeiter, den Arbeitgeber über seine Beschäftigungssituation zu informieren und die Details offen zu legen.
Abschaffung Tarifcode D
Es gibt auch Änderungen bei den Tarifcodes. Zum einen erfolgt eine Harmonisierung zwischen den Kantonen, zum anderen fällt der Tarifcode D ersatzlos weg. Neu werden die dortigen Bestimmungen zu Ersatzeinkünften im Tarifcode G abgehandelt.
Abrechnung bei der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons
Des Weiteren wird es für Arbeitgeber nicht mehr möglich sein, die Quellensteuer bei der kantonalen Behörde des Firmensitzes abzurechnen. Neu muss für jeden Quellensteuermitarbeiter bei der Steuerbehörde seines Wohnsitzes abgerechnet werden, ausser es handelt sich um einen im Ausland Ansässigen ohne Wochenaufenthalt. Wechselt nun der Mitarbeiter seinen Wohn- oder Aufenthaltskanton, ändert sich entsprechend auch die Berechnung der Quellensteuer; wenn man Pech hat sogar das Berechnungsmodell (Jahres- oder Monatsmodell).
Vorbereitung und Empfehlung
Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig mittels Fragebogen die notwendigen Angaben bei den Mitarbeitern einzuholen. Bei dieser Gelegenheit lassen sich auch die bereits erfassten Daten überprüfen.
Vereinbaren Sie zudem mit quellensteuerpflichtigen Stundenlöhnern ein regelmässiges und fixes Arbeitspensum. Es wird Ihnen die Lohnabrechnung erheblich vereinfachen.
Entscheiden Sie sich für das elektronische Einreichen der Quellensteuer, entfallen die manuellen Eintragungen in den unterschiedlichen Formularen der Kantone und Onlinetools. Diese Funktion steht Ihnen in der SelectLine Lohnbuchhaltung bereits ab der Skalierung Standard zur Verfügung.
Gerne unterstützen wir Sie bei der korrekten Einrichtung im SelectLine Lohn. Melden Sie sich dafür bitte frühzeitig, um die Aktualisierung der Lohnsoftware und Anpassung der Lohnarten gemeinsam zu planen.
Kontakt
Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV
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