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Steuersatzänderung: Neue MWST-Sätze ab 1.1.2018

Die 2011 eingeführte Erhöhung der MWST-Sätze zwecks IV-Zusatzfinanzierung läuft Ende 2017 aus. Da durch den Volksentscheid vom 24. September 2017 die Altersvorsorge 2020 abgelehnt wurde, sinken die MWST-Sätze das erste Mal, seit die MWST in der Schweiz in Kraft getreten ist. Zudem greift ebenfalls ab dem 01.01.2018 die Teilrevision des MWST-Gesetztes und der MWST-Verordnung. Unternehmen, Buchhalter und Treuhänder sind somit bei der Umstellung zusätzlich gefordert.

Diese Änderungen wirken sich vor allem auf die Buchhaltung und Rechnungsstellung aus. Sie verlangen zusätzliche Abgrenzungen, Anpassungen an den EDV-Systemen und des MWST-Abrechnungsformulars.

Dementsprechend verändern sich die MWST-Sätze per 1. Januar 2018 wie folgt:

Gültige Steuersätze ab 1.1.20187.7%3.7%2.5%

NormalsatzSondersatz Beherbergungs-leistungenReduzierter Satz
Aktuelle Steuersätze8.0%3.8%2.5%
-Auslaufende IV-Zusatzfinanzierung 31.12.2017-0.4%-0.2%-0.1%
+Steuersatzerhöhung FABI 1.1.2018-31.12.20300.1%0.1%0.1%

Wann gelten die bisherigen, wann die neuen Steuersätze?

Grundsätzliches Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV: „MWST-Info 19 Steuersatzänderung
per 1. Januar 2018“, 04.10.2017

MWST-Satzänderung 2018 Gültigkeit alter neuer Steuersatz

Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen

Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist. Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung beziehungsweise Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt, so kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2018 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV: „MWST-Info 19 Steuersatzänderung
per 1. Januar 2018“, 04.10.2017

Periodische Leistungen, die teilweise nach der Steuersatzreduktion erbracht werden

Abonnemente für Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax- und Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme u.dgl. sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzreduktion hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV: „MWST-Info 19 Steuersatzänderung
per 1. Januar 2018“, 04.10.2017

Neues MWST Formular

Bitte beachten Sie, dass ab dem 4. Quartal 2017 bzw. 2. Semester 2017 und ab dem 1. Quartal 2018 bzw. 1. Semester 2018 (inhaltliche Anpassung aufgrund der Teilrevision MWSTG) neue Abrechnungsformulare zur Anwendung gelangen.

Zu beachten ist, dass die neuen ab 1. Januar 2018 geltenden Mehrwertsteuersätze auf allen Abrechnungsformularen unter «II. Steuerberechnung» auf der linken Seite des Formulars aufgeführt sind.

Für die Steuersatz-Anpassung bleibt nun lediglich 3 Monate Zeit!

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